YOU FIRST REAL ESTATE AG

Zusammenarbeit & Vertrauen

Ihr Maklermandat verständlich erklärt. Persönlich begleitet. Auf der Grundlage des Schweizer Obligationenrechts.

Ein Immobilienverkauf umfasst weit mehr als ein Inserat. Unterlagen müssen aufbereitet, Anfragen beantwortet, Besichtigungen organisiert und Angebote eingeordnet werden. Gleichzeitig gilt es, Preis, Finanzierung und Übergabetermin aufeinander abzustimmen. You First Real Estate AG führt diese Aufgaben in einem abgestimmten Ablauf zusammen.

Sie entscheiden. Wir schaffen die Grundlage dafür.

Wir bereiten Informationen auf, erläutern unsere Empfehlungen und begleiten die Umsetzung. Sie bestimmen die Verkaufsziele und entscheiden über Angebotspreis, Vertragsbedingungen und die Annahme eines Kaufangebots.

Zusammenarbeit & Vertrauen

Ein klares Mandat. Gegenseitiges Vertrauen. Ihre Entscheidungsfreiheit.

You First – Du zuerst. Als Immobilienboutique setzen wir auf persönliche Betreuung, nachvollziehbare Empfehlungen und offen besprochene Vereinbarungen. Dazu gehört, dass Sie die rechtlichen Grundlagen Ihres Maklermandats kennen.

Vertrauen statt fester Vertragslaufzeit

Die Maklerverträge von You First Real Estate AG haben keine feste Laufzeit. Unsere Zusammenarbeit basiert auf gegenseitigem Vertrauen, persönlichem Engagement und dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses.

Das Mandat kann gemäss Art. 404 OR jederzeit beendet werden. Die Voraussetzungen für eine Erfolgsprovision, allfälligen Auslagenersatz und die gesetzlichen Folgen einer Beendigung zur Unzeit bleiben davon unberührt.

Die Grundlage: Art. 412 ff. OR

Der Maklervertrag ist im Schweizer Obligationenrecht in Art. 412 ff. OR geregelt. Er betrifft den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsabschluss oder die Vermittlung eines Vertrags gegen Vergütung. Ergänzend gelten nach Art. 412 Abs. 2 OR die Vorschriften über den einfachen Auftrag.

Vor dem Start halten wir den Leistungsumfang, die vereinbarte Vergütung, zusätzliche Auslagen und eine allfällige Exklusivität schriftlich fest. Sorgfalt, die Wahrung Ihrer Interessen und ein verantwortungsvoller Umgang mit vertraulichen Informationen gehören zu unserer Zusammenarbeit (Art. 398 OR). Über die Annahme eines Kauf- oder Mietangebots entscheiden Sie.

Vertragsdauer und jederzeitige Beendigung – Art. 404 Abs. 1 OR

Ein Maklervertrag kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Nach Art. 404 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 412 Abs. 2 OR können jedoch beide Parteien das Maklermandat jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden. Dieses Recht ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend; es darf durch eine Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht ausgeschlossen oder unzulässig eingeschränkt werden.

Eine vereinbarte Laufzeit bedeutet somit keine unabänderliche Bindung bis zum Enddatum. Für die Beendigung ist grundsätzlich kein wichtiger Grund erforderlich. Zur klaren Dokumentation empfehlen wir eine nachweisbare Mitteilung unter Angabe des Mandats und des Objekts. Eine Empfehlung zur Dokumentation beschränkt Ihr gesetzliches Beendigungsrecht nicht.

Welche Ansprüche können bestehen bleiben?

Provision bei erfolgreichem Nachweis oder Vermittlung: Nach Art. 413 Abs. 1 OR entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, wenn der angestrebte Vertrag infolge der Maklertätigkeit zustande kommt. Bei einem Grundstückkauf ist dafür ein rechtsgültiger, öffentlich beurkundeter Kaufvertrag erforderlich. Bei einer aufschiebenden Bedingung gilt Art. 413 Abs. 2 OR.

Späterer Vertragsabschluss: Eine Beendigung lässt einen bereits entstandenen Anspruch nicht automatisch entfallen. Auch ein späterer Abschluss kann provisionspflichtig sein, wenn er auf der während des Mandats erbrachten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit beruht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kündigung allein begründet keine Provision.

Vereinbarter Auslagenersatz: Nach Art. 413 Abs. 3 OR können Aufwendungen auch ohne erfolgreichen Abschluss ersatzfähig sein, soweit dies vertraglich zugesichert wurde. Deshalb klären wir vorab, welche Kosten im Honorar enthalten sind und welche zusätzlich anfallen können. Eine Beendigung bedeutet weder automatisch Kostenfreiheit noch automatisch die Pflicht zur Zahlung sämtlicher Vermarktungsaufwendungen.

Beendigung zur Unzeit – Art. 404 Abs. 2 OR

Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, kann die beendigende Partei zum Ersatz des dadurch verursachten besonderen Schadens verpflichtet sein. Gemeint sind Nachteile aus dem ungünstigen Zeitpunkt der Beendigung. Eine frühe Kündigung oder der blosse Wegfall eines erwarteten Honorars genügt dafür nicht automatisch. Ob ein Ersatzanspruch besteht und wie hoch er ist, hängt vom konkreten Fall ab. Entgangener Gewinn aus der blossen Fortführung des Mandats wird nach dieser Bestimmung nicht ersetzt.

Eine pauschale Kündigungsstrafe darf das zwingende Beendigungsrecht nicht unterlaufen. Provision, vertraglicher Auslagenersatz und ein allfälliger Schadenersatz wegen Beendigung zur Unzeit sind getrennt zu beurteilen.

Transparenz auch bei der Abwicklung

Bei einer Beendigung stimmen wir die Einstellung der Vermarktung, offene Anfragen, Unterlagen und eine nachvollziehbare Abrechnung mit Ihnen ab. Bestehende Provisions- oder Auslagenansprüche prüfen wir anhand des Mandats, der erbrachten Tätigkeit und der gesetzlichen Voraussetzungen. Art. 400 OR regelt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht; Art. 415 OR schützt vor vertragswidriger Tätigkeit für die Gegenseite und treuwidriger Doppelvergütung.

Diese Übersicht erläutert die Grundlagen für Maklermandate nach Schweizer Recht. Sie begründet keine zusätzlichen Gebühren und ersetzt keine individuelle Vertragsprüfung. Massgebend bleiben die zulässigen Vereinbarungen des konkreten Mandats und zwingendes Recht. Bei Auslandsgeschäften sind das anwendbare Recht und die örtlichen Vorschriften gesondert zu klären.

Gesetzesgrundlage: Schweizer Obligationenrecht auf Fedlex · Art. 398, 400, 404 und 412–415 OR

Was wir für Ihren Verkauf übernehmen

1. Marktwert und Preisstrategie nachvollziehbar einordnen

Wir betrachten Lage, Zustand, Flächen, Ausstattung und das Marktumfeld Ihrer Immobilie. Geeignete Bewertungsdaten verbinden wir mit den vorhandenen Unterlagen und den Besonderheiten der Liegenschaft.

Daraus entwickeln wir mit Ihnen eine begründete Preisstrategie. Wir erläutern die Annahmen und besprechen, welche Rückmeldungen aus dem Markt für das weitere Vorgehen relevant sind.

Mehr über unsere Immobilienbewertung

2. Unterlagen und Präsentation sorgfältig vorbereiten

Interessenten brauchen verständliche Informationen. Wir strukturieren die Objektangaben, erfassen offene Fragen und bereiten die vereinbarten Verkaufsunterlagen auf. Bekannte Besonderheiten und Einschränkungen gehören dabei ebenso zum Gesamtbild wie die Stärken der Immobilie.

Je nach Objekt und vereinbartem Leistungsumfang setzen wir professionelle Fotografien, Grundrisse, Videos, Drohnenaufnahmen oder virtuelle Matterport-3D-Besichtigungen ein. Die Präsentation soll Orientierung geben und eine fundierte Besichtigung vorbereiten.

3. Die Vermarktung auf Ihre Immobilie abstimmen

Wir wählen die Vermarktungswege passend zum Objekt und zu Ihren Zielen. Dafür kommen geeignete Immobilienportale, unsere Interessentendatenbank, soziale Medien und unser Netzwerk infrage.

Ist Ihnen Diskretion besonders wichtig, besprechen wir eine gezielte Ansprache ausgewählter Interessenten. Reichweite, Vertraulichkeit und zeitlicher Rahmen werden vor dem Start gemeinsam abgewogen.

4. Anfragen und Besichtigungen koordinieren

Wir beantworten Anfragen, stellen Unterlagen bereit und stimmen Besichtigungstermine ab. Mit Interessenten klären wir ihre Anforderungen, den gewünschten Zeitrahmen und offene Fragen zum Objekt.

Sie erhalten gebündelte Rückmeldungen und können die nächsten Schritte mit einer persönlichen Ansprechperson besprechen. Das reduziert den laufenden Koordinationsaufwand für Sie.

5. Angebote vergleichen und Verhandlungen begleiten

Ein Kaufangebot besteht nicht allein aus einer Zahl. Wir besprechen mit Ihnen auch den dokumentierten Finanzierungsstand, Vorbehalte, gewünschte Termine und weitere Bedingungen.

Auf dieser Grundlage begleiten wir die Verhandlungen im vereinbarten Rahmen. Unsere Empfehlungen machen wir nachvollziehbar. Über Zugeständnisse und die Annahme eines Angebots entscheiden Sie.

6. Abschluss und Übergabe organisiert vorbereiten

Wir koordinieren die vereinbarten Schritte mit Ihnen, der Käuferschaft und den beteiligten Stellen. Dazu gehören die Zusammenstellung benötigter Angaben, die Abstimmung von Terminen und die Vorbereitung der Übergabe.

Rechtliche, steuerliche und finanzierungsbezogene Fachfragen werden mit den zuständigen Fachpersonen beziehungsweise Instituten geklärt. Zuständigkeiten und noch offene Punkte halten wir für die weitere Abwicklung fest.

Leistungen und Honorar vorab klären

Vor Beginn der Zusammenarbeit besprechen wir den Leistungsumfang, das Honorar und allfällige zusätzliche Auslagen. Die vereinbarten Konditionen halten wir schriftlich fest.

So können Sie beurteilen, welche Aufgaben wir übernehmen, welche Mitwirkung wir von Ihnen benötigen und welche Kosten unter welchen Voraussetzungen entstehen.

Was eine gute Zusammenarbeit ausmacht

  • Klare Ziele: Preisvorstellungen, Zeitrahmen und Prioritäten werden zu Beginn besprochen.
  • Verlässliche Informationen: Unterlagen und bekannte Besonderheiten werden möglichst vollständig zusammengetragen.
  • Nachvollziehbare Empfehlungen: Sie verstehen die Grundlagen unserer Vorschläge.
  • Abgestimmte Entscheidungen: Rückmeldungen und nächste Schritte werden gemeinsam eingeordnet.

So bereiten Sie Ihren Immobilienverkauf vor

Lernen wir Ihre Immobilie und Ihre Ziele kennen.

Ob erste Orientierung oder konkrete Verkaufsabsicht: Wir besprechen mit Ihnen Ihre Ausgangslage und erläutern, wie wir Ihren Verkauf begleiten können.

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